2.5.4 des Umweltverträglichkeitsberichts vom 30. März 2016 für die anfallende Dünngülle bereitsteht und für eine Dauer von 240 Tagen bzw. rund 8 Monaten ausreichen soll, stellt aber offensichtlich kein logistisches Problem dar. Eine solche Lagerkapazität erlaubt es im Gegenteil ohne weiteres, die Abtransporte vorausschauend zu planen. Damit erweist sich die angefochtene Auflage insgesamt als verhältnismässig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.