6.7.2 Die Vorinstanz hat die Anlieferungs- und Abtransportzeiten von Biomasse zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer beschränkt, und zwar von Montag bis Freitag auf den Vormittag zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie nachmittags zwischen 14.00 Uhr und 15.30 Uhr. Diese einschränkende Auflage begründet sie damit, dass die ZZ.___strasse auch als häufig begangener Schulweg für die Schüler aus Z.___ zum Oberstufenzentrum in V.___ und als Wander- und Radweg diene. Insbesondere aus diesem Grund seien die Transporte