Verhältnismässig ist eine Verwaltungsmassnahme dann, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss die Massnahme zumutbar sein, d.h. sie muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheinen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 514 ff. mit weiteren Hinweisen).