6.7.1 Eine Baubewilligung wird nach Art. 147 Abs. 1 PBG mit Auflagen und Bedingungen versehen, soweit diese zur Sicherung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Vorschriften und Plänen erforderlich sind. Wie jede staatliche Anordnung müssen auch Nebenbestimmungen zu einer Bewilligung verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Verwaltungsmassnahme dann, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist.