Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 35/43 nicht, was auf Grund weiterer rechtlicher Schritte allenfalls möglich wäre, sondern einzig, was in rechtlicher und technischer Hinsicht tatsächlich rechtskräftig sichergestellt ist (vgl. JEANNERAT, a.a.O., N 8 zu Art. 19 RPG). Damit vorliegend die Lastwagen, welche die Biogasanlage beliefern werden, mit entgegenkommenden Personen- und Lastwagen, die trotz allgemeinem Fahrverbot zahlreich zirkulieren, auch effektiv kreuzen können, müssen zumindest genügend Ausweichstellen vorhanden sein.