Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 34/43 Art. 44 der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKS, die vom Interkantonalen Organ Technische Handelshemmnisse IVTH als verbindlich erklärt worden ist, müssen Bauten und Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr aber jederzeit zugänglich sein. Die diesbezüglichen Anforderungen werden in der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar 2015 konkretisiert, die als Stand der Technik im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VKS-Norm gilt. Gemäss Ziff.