Auf Grund der einseitigen Ausrichtung der geplanten Grundstücksausfahrt nach Westen sei diese ganz offensichtlich darauf ausgelegt, dass die Erschliessung in der Regel Richtung V.___ über das St.Galler Hoheitsgebiet führen werde. Tatsächlich könnten wegen der Höhenbeschränkung bei der SOB-Unterführung auf der Thurgauer Seite auf 3,1 m grössere Fahrzeuge auch nur von V.___ herzufahren. Hier sei die Strasse statt der erforderlichen 3,5 m aber teilweise nur 3,1 m bis 3,3 m breit und damit selbst für den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Zweirad bei reduzierter Geschwindigkeit (VSS-Norm: SN 640 201 "geometrisches Normalprofil") zu schmal. Darüber hinaus fehlten die nötigen Ausweichstellen.