Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 33/43 6.4.2 Am Rekursaugenschein vom 25. März 2019 hielt das Strasseninspektorat ergänzend fest, dass die neue Grundstückszufahrt zwar ebenfalls nur 3 m breit sei. Zusammen mit dem aufgeweiteten Knotenbereich ab der ZZ.___strasse sei sie mit Blick auf die beschränkte Länge von knapp 100 m und der Tatsache, dass die gesamte Strecke übersichtlich sei und dass dadurch lediglich ein Grundstück erschlossen werde, aber in Ordnung, so dass der gesamte Hofverkehr nun über diese neue Grundstückszufahrt abgewickelt werden könne.