Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (zum Ganzen: BGE 136 III 130 Erw. 3.3.2). Eine Zufahrt darf auch nicht bloss auf das letzte Wegstück geprüft werden, die Erschliessung muss vielmehr in ihrer Gesamtheit gegeben sein (JEANNERAT, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 19 RPG). 6.4 Das kantonale Strasseninspektorat des Tiefbauamtes hat vorliegend mehrmals dazu Stellung genommen, ob die Zufahrt zur geplanten Anlage den technischen Anforderungen genüge oder nicht: