Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2010/II/2 und 2005/II/19). Bei der strassenmässigen Erschliessung ausserhalb der Bauzone ist ein Ausbau der Zufahrten dann zu vermeiden, wenn diese vorwiegend nichtlandwirtschaftlichen Bauten dienen und diese zu Fuss hinreichend erschlossen sind. Ein nach Art. 16a RPG nötiger Zugang kann aber mehr als nur hinreichend im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG sein.