6.2 Im Baugebiet gilt eine Zufahrt in der Regel dann als hinreichend, wenn sie auf die Baumöglichkeiten abgestimmt ist, die nach der Zonenordnung in dem über diese Zufahrt zu erschliessenden Gebiet bestehen. Strassen, die der Erschliessung von Wohngebieten dienen, müssen ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen ermöglichen und genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer freilassen. Nicht unbedingt erforderlich ist jedoch, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen genügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen (GVP 1988 Nr. 97; HEER, a.a.O., N 508 ff.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2010/II/2 und 2005/II/19).