5.4.1 Unter die Störfallverordnung fallen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a StFV Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen o- der Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden. Die Mengenschwellen für Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund ihrer Eigenschaften gemäss den Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen (Anh. 1.1 Ziff. 4 StFV) bestimmt, die auf den Vorgaben der EU- CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 basieren. Biogas enthält u.a. das brennbare Methan (CH4) und den toxischen Schwefelwasserstoff (H2S). Gemäss Richtlinie