Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 30/43 StFV) konkretisiert. Inhaber einer Anlage, die der Störfallverordnung unterstellt ist, sind gemäss Art. 3 StFV verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen vorzukehren.