5.4 Art. 10 Abs. 1 USG bestimmt, dass bei Anlagen, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine Umwelt schwer schädigen können, die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen zu treffen sind. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebs und die Alarmorganisation zu gewährleisten. Der Bundesrat hat den Katastrophenschutz nach Art. 10 USG in der eidgenössischen Störfallverordnung (SR 814.012; abgekürzt