5.3.2 Die Landwirtschaftszone weist die Lärmempfindlichkeitsstufe III auf (Art. 43 Abs. 1 Bst. c der eidgenössischen Lärmschutz-Verord- nung [SR 814.41; abgekürzt LSV] in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Umweltschutzgesetz [sGS 672.1]). Hier gelten für den Strassenverkehrslärm die massgeblichen Planungsgrenzwerte von 60 dB(A) während des Tages und 50 dB(A) während der Nacht (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Die Anlieferung und der Abtransport von Biomasse ist mit der Baubewilligung auflageweise auf den Vor- und Nachmittag beschränkt.