5.3.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Bauherr mit seinem Baugesuch bestimmt, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden soll. Sollte er die Anlage sodann anders als bewilligt nutzen wollen, hätte er dafür ein neues Baugesuch einzureichen. Käme er der entsprechenden Aufforderung nicht nach, für eine bauliche Änderung oder vorgenommene bewilligungspflichtige Nutzungsänderung ein Baugesuch nachzureichen, wäre von Amtes wegen ein Nutzungsverbot zu prüfen sowie ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten (VerwGE B 2012/143 vom 24. Januar 2013 Erw. 4.1.1). Wie bereits ausgeführt, bildet der UVB Teil des Baugesuchs.