30 der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen). Insgesamt ergibt sich, dass die Emissionen der geplanten Biogasanlage bei konsequenter Einhaltung der verfügten technischen und betrieblichen Massnahmen derart beschränkt werden können, dass in der Umgebung nicht mit übermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Daran ändert nichts, dass der benachbarte Hühnermaststall ebenfalls geruchsrelevant und allenfalls seinerseits massnahmebedürftig ist. Allein aus dem Hinweis des AFU, dass für den Fall, dass wider Erwarten doch lästige Gerüche auftreten sollten, eine Begehung stattzufinden habe, können die Rekurrenten 2, 3 und 4 nichts zu ihren Gunsten ableiten.