Praxisgemäss werden hier die Vorschriften zu den Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Richtlinie hinzugezogen, zumal bei der vorliegend geplanten Biogasanlage die massgeblichen Substrate landwirtschaftlichen Ursprungs sind und Landwirtschaftszonen nicht als bewohnte Zonen gelten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 Erw. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur FAT-Richtlinie gelten in der Landwirtschaftszone um die Hälfte geringere Abstände als zu Wohnzonen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.58/2001 vom 11. November 2001 Erw. 2.b sowie BGE 126 II 34 Erw. 4 mit Hinweisen).