Damit sind nach dem Gesagten im Wohngebiet von W.___ keine übermässigen Geruchsimmissionen zu erwarten. Im Weiler Wilen selbst sowie in den Wohnhäusern entlang der ZZ.___strasse gelten hinsichtlich Gerüchen weniger strenge Anforderungen, da diese Wohnbauten selbst in der Landwirtschaftszone liegen. Praxisgemäss werden hier die Vorschriften zu den Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Richtlinie hinzugezogen, zumal bei der vorliegend geplanten Biogasanlage die massgeblichen Substrate landwirtschaftlichen Ursprungs sind und Landwirtschaftszonen nicht als bewohnte Zonen gelten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 Erw.