5.2.5 Das Umweltschutzgesetz ist kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz. Seinem Konzept nach stellt es die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage. Die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern vielmehr befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (vgl. BGE 116 Ib 159 Erw. 6b). Dementsprechend hat das AFU am 15. Juni 2017 nebst betrieblichen Massnahmen eine maximale Geruchsstoffkonzentration von 300 GE/m3 sowie eine Ableitung über Dach angeordnet. Damit sind nach dem Gesagten im Wohngebiet von W.___ keine übermässigen Geruchsimmissionen zu erwarten.