5.2 Nach Art. 3 und 7 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verord- nung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) müssen neue und bestehende stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang der LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.