Das Gleiche gilt für den bewilligten Eingriff ins Hochwasserprofil. Nachdem das Thurgauer AFU festgestellt hat, dass von der geplanten Strasse keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bachdole zu erwarten seien, wäre es vielmehr an den Rekurrenten gewesen, sich konkret damit auseinanderzusetzen, warum die entsprechende Bewilligung in diesem Punkt falsch sein soll. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass die Strasse nach der Regel der Baukunde erstellt, d.h. die Querung der Eindolung so ausgeführt wird, dass die Bachleitung durch den Bau und die Benützung der Strasse nicht beschädigt wird. Weiter ergibt sich infolge der geplanten Querung der Eindolung keine Hochwasserproblematik.