Demzufolge ist davon auszugehen, dass für den Haselbach in diesem Abschnitt auch kein Gewässerraum auszuscheiden ist, weshalb die gewässerraumrechtlichen Bestimmungen nicht zum Tragen kommen. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Zufahrtsstrasse eine künftige Bachöffnung und Naturalisierung beeinträchtigen könnte, wie geltend gemacht wird, zumal die Eindolung lediglich an einer Stelle von der 3 m breiten Strasse gequert wird. Das Gleiche gilt für den bewilligten Eingriff ins Hochwasserprofil.