Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 25/43 die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Thurgauer Amt für Umwelt erkennt vorliegend keine überwiegenden Interessen für die Festlegung eines Gewässerraums für den von der geplanten Hofzufahrt betroffenen eingedolten Bachabschnitt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass für den Haselbach in diesem Abschnitt auch kein Gewässerraum auszuscheiden ist, weshalb die gewässerraumrechtlichen Bestimmungen nicht zum Tragen kommen.