19 Abs. 2 GSchG, weshalb die Thurgauer Behörden zum Schluss gekommen sind, dass der oberirdischen Leitung, die nach Gebrauch wieder entfernt wird, keine gewässerschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dem ist beizupflichten. 5.1.5 Ebenfalls von den Thurgauer Behörden zu beurteilen ist die neue Hofzufahrt auf ihrem Hoheitsgebiet, soweit diese gewässerschutzrechtlich relevant ist. Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (RB 721.1; abgekürzt WBSNG) wird bei eingedolten Gewässern auf