5.1.4 Was die temporäre Gülleleitung auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche im Gewässerschutzbereich Au nicht per se verboten ist. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass bei der Verlegung, beim Gebrauch und Abbau der Schläuche mit der gebotenen Sorgfalt (Art. 3 GSchG) vorgegangen wird. Da die temporäre Gülleleitung somit keine Gefahr für das Grundwasser darstellt, ist sie nicht bewilligungspflichtig im Sinn von Art. 19 Abs. 2 GSchG, weshalb die Thurgauer Behörden zum Schluss gekommen sind, dass der oberirdischen Leitung, die nach Gebrauch wieder entfernt wird, keine gewässerschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.