5.1.1 Das nicht verschmutzte Abwasser der Asphaltplätze und Zufahrten sowie das Dachwasser wird einer neuen Versickerungsanlage zugeführt oder über die belebte Bodenschicht versickert. Das verschmutzte Abwasser aus dem überdachten Substratlager und das verschmutzte Abwasser beim Betriebsgebäude wird dem erdverlegten Endlager zugeführt. Diese Anforderungen werden damit vorliegend gemäss Verfügung über Gewässer- und Umweltschutzmassnahmen des AFU vom 15. Juni 2017 erfüllt.