15 Abs. 1 GSchG haben die Inhaber von Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssigem Gärgut sowie von Raufuttersilos dafür zu sorgen, dass diese sachgemäss erstellt werden. Wesentliche Voraussetzung für ein zuverlässiges Funktionieren der Anlagen ist ihre mängelfreie Erstellung. Materialwahl und Konstruktion müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Mit Bezug auf die Bautechnik ist auf die anerkannten Regeln der Baukunde abzustellen.