Die entsprechenden Empfehlungen zur Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung hat die Baubehörde in der Auflage Ziffer 4.3 aufgenommen. Insgesamt erweist sich die geplante Anlage daher als zonenkonform. Somit besteht auch kein Anspruch darauf, dass Alternativstandorte geprüft werden. 5. Die Rekurrenten 2, 3 und 4 machen sodann geltend, die Biogasanlage verstosse gegen gewässerschutz- und umweltschutzrechtliche Bestimmungen. Weiter wird geltend gemacht, dass der UVB keine konkreten Massnahmen bei Störfällen und Betriebsunterbrüchen vorsehe.