Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 23/43 Hofgebäude reicht, muss diese überbaut werden, mit Blick auf die vorgenommene Interessenabwägung ist dies im vorliegenden Umfang aber vertretbar (vgl. dazu Richtplan des Kantons St.Gallen vom 24. April 2001, Natur und Landschaft, V 11, S. 3). Auch sieht die kantonale Denkmalpflege keine Beeinträchtigung der vorliegenden Kulturlandschaft, zumal die Biogasanlage (knapp) ausserhalb des Ortsbildschutzgebiets OS A zu liegen kommt. Die entsprechenden Empfehlungen zur Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung hat die Baubehörde in der Auflage Ziffer 4.3 aufgenommen.