159 PBG zur Verfügung und zudem kann fehlbares Verhalten auch strafrechtlich geahndet werden (Art. 162 Bst. b PBG). Überdies wurden mit der Baubewilligung gemäss Auflage Ziffer 4.2 zur Sicherstellung der Zweckbestimmung der Biogasanlage und zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts die im Grundbuch anzumerkenden öffentlichen Eigentumsbeschränkungen "Zweckänderungsverbot betreffend Biogasanlage nach RPV" und der "Abbruch der Biogasanlage" angeordnet.