Die Fahrtenrapporte sind der Vorinstanz jeweils innert fünf Tagen nach Monatsende unaufgefordert einzureichen. Inwiefern die Anforderung der Fahrtenrapporte nicht justiziabel sein soll, wird weder substantiiert noch ist dies sonst erkennbar. Damit ist entgegen der Auffassung der Rekurrenten 2, 3 und 4 gewährleistet, dass die Einhaltung der Vorgaben von der Baubehörde gemäss Art. 34a Abs. 2 RPV auch überprüft und durchgesetzt wird. Bei Missachtung dieser Auflage stehen der Vorinstanz Verwaltungszwangsmassnahmen nach Art. 159 PBG zur Verfügung und zudem kann fehlbares Verhalten auch strafrechtlich geahndet werden (Art.