Sodann muss sich die ganze Anlage dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden (Art. 34a Abs. 3 RPV). Die Bewilligung darf schliesslich nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, diesen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34a Abs. 4 RPV i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV).