34a RPV bestimmt, dass Bauten und Anlagen zulässig sind, die für die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen nötig sind. Weiter als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen für die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen, für Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe sowie für die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.