Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16a Abs. 1bis RPG). Dieser hat Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 21/43 in Art. 34a RPV bestimmt, dass Bauten und Anlagen zulässig sind, die für die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen nötig sind.