3.6 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor, insbesondere haben sich die Vorinstanz und die zuständigen kantonalen Ämter mit allen Teilen des Bauvorhabens und sämtlichen Einsprachepunkten auseinandergesetzt. Auch muss die Wilenstrasse nicht noch einmal vermessen werden, wie die Rekursgegner 1 verlangen. Namentlich im umfassenden und detailreichen Fachbericht des St.Galler Strasseninspektorats vom 9. Juli 2019 sind alle massgebenden Wegstrecken vermessen und sowohl fotographisch als auch planerisch festgehalten. 4. Die Rekurrenten 2, 3 und 4 bestreiten, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei.