Sofern es sich dabei um eine unbewilligte, aber bewilligungspflichtige Anlage handeln sollte, hätten die Rekurrenten 2, 3 und 4 die Möglichkeit, diesbezüglich bei der Baubehörde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen. Die vier bis sechs Mal pro Jahr temporär oberirdisch verlegte Güllenleitung dagegen wird im UVB, der Teil des Baugesuchs ist, mehrfach beschrieben. Sie kommt im Kanton Thurgau zu liegen und das St.Galler AFU schliesst aus, dass im Kanton St.Gallen dadurch ein Gewässer betroffen sein könnte.