Auflage, N 18 zu § 7 VRG). Die Rekurrenten 2 und 3 machen denn auch nicht geltend, die Vorinstanz bezöge sich auf konkrete Feststellungen anlässlich eines Augenscheins während eines anderen Verfahrens, dessen Protokoll nicht beigezogen worden sei. 3.5 Soweit die Rekurrenten 2 und 3 geltend machen, die illegale unterirdisch verlegte Güllenleitung müsse mitbeurteilt werden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese auch für die Biogasanlage verwendet werde, muss ihnen entgegengehalten werden, dass Verfahrensgegenstand nur sein kann, was Gegenstand des Baugesuchs ist (VerwGE B 2016/82 vom 7. April 2017 Erw. 2; Baudepartement SG,