3.4 Die Vorinstanz und die kantonalen Stellen haben die betroffenen Örtlichkeiten und das Bauvorhaben in ihren Verfügungen und Beschlüssen beschrieben und dokumentiert. Somit war es unnötig, auch noch die Unterlagen der drei vorausgegangenen Baugesuche beizuziehen. Sodann war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, erneut einen Augenschein durchzuführen. Die Behörde hat ein weites Ermessen, ob über eine Tatsache Beweis erhoben werden soll, ab wann sie als bewiesen gilt oder ob zusätzliche Beweismittel notwendig sind.