3. Die Rekurrenten 2 rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Akten der vorangegangen Baugesuchsverfahren nicht beigezogen und nicht nochmals einen Augenschein durchgeführt habe, weil das Baugesuch nicht vollständig sei und sie sich deshalb nicht zu allen Teilen hätten einbringen können.