b) Die Rekurrenten 2 und 3 entgegnen am 13. Februar 2020, dass sich das Tiefbauamt des Kantons Thurgau offenbar wiederum nicht vertieft mit der Erschliessungsproblematik auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei es mit keinem Wort auf die mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 aufgezeigten offensichtlichen Widersprüche und Fragen eingegangen. Davon abgesehen, dass die behauptete Strassenbreite überall 3,5 m betrage, werde bestritten, dass diese für den massgeblichen Begegnungsfall ausreiche. J. Die Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 erklären am 29. April 2020 auf entsprechende Nachfrage des Verfahrensleiters, dass sie auf die verlangte Akteneinsicht verzichten würden.