i) Die Rekursgegner 1 nehmen am 20. September 2019 zum erneuten Bericht des St.Galler Strasseninspektorats Stellung und weisen darauf hin, dass lediglich eine Stelle mit nur 3 m dokumentiert sei. Sie würden deshalb eine nochmalige exakte, beweisrelevante Vermessung verlangen. Massgebend sei ohnehin die durchwegs ausparzellierte Strassenbreite von 5 m und nicht die tatsächliche. Soweit nicht die ganze Strassenbreite befahren werden könne, sei es an den betroffenen Gemeinden, diese befahrbar zu machen. Gemäss Bauplan sei die ZZ.___strasse dereinst auf 4,25 m ausgebaut worden und verfüge über ein zusätzliches Bankett von 0,5 m.