f) Die Rekursgegner 1 weisen mit Schreiben vom 7. Juni 2019 auf die nachträgliche Vermessung des Departementes Bau und Umwelt des Kantons Thurgau hin, wonach die ZZ.___strasse auf dem Thurgauer Gebiet in einer Breite von mindestens 5 m ausparzelliert und auf 3,63 m befahrbar sei. Weiter rügen sie, dass der Mitbericht des St.Galler Strasseninspektorats vom 26. Oktober 2018 von falschen Annahmen und Grundlagen ausgehe. So werde die Strasse nicht vor allem, sondern ausschliesslich von Oberstufenschülern begangen und die Strasse sei auf der St.Galler Seite auch nicht bloss 3,1 m bis 3,3 m breit.