Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 15/43 Die ZZ.___strasse sei aber auch vor allem Schulweg für die Oberstufenschüler aus Z.___. Nur gerade zwei Oberstufenschüler würden den öffentlichen Verkehr benutzen, alle anderen würden mit dem Zweirad über die ZZ.___strasse ins Oberstufenzentrum Grünau fahren. Dazu kämen zahlreiche andere Bewohner aus W.___ und Z.___, die mangels Läden, einer Bank oder einer Post in diesen Orten, sämtliche Besorgungen in V.___ erledigten. Dorthin gelange man ohne Auto einzig über die ZZ.___strasse. Zwischen den weitauseinanderliegenden Weilern gebe es entgegen der Behauptung der Rekursgegner 1 keine einzige Ausweichstelle.