Falsch sei auch, dass Fahrzeugbreiten von mehr als 2,55 m eine Ausnahmebewilligung erforderten. Nach Art. 27 der eidgenössischen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) benötigten landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu einer Breite von 3,5 m keine Bewilligung.