e) II.___ (im Folgenden Rekursgegnerin 28), nimmt mit Schreiben vom 4. Juni 2019 Stellung zum Augenscheinprotokoll. Sie macht geltend, dass der UVB geschönt sei, was sich schon darin zeige, dass eine zeitlich beschränkte Zulieferung von 3,5 Stunden pro Tag nicht genügen sollte. Nebstdem die ZZ.___strasse von zahlreichen Fussgängern, Wanderern und Zweiradfahrern benutzt werde, werde sie durchaus auch legal häufig befahren, zumal das Verbot nicht für die zahlreichen Anstösser gelte. Falsch sei auch, dass Fahrzeugbreiten von mehr als 2,55 m eine Ausnahmebewilligung erforderten.