Mit Bezug auf den Mitbericht des Tiefbauamtes vom 26. Oktober 2018 hätten sie vor Ort festgehalten, dass die Erschliessung ausschliesslich von und nach Westen auf der ZZ.___strasse erfolgen müsse, dass die ZZ.___- strasse nach dem Mitbericht des TBA in tatsächlicher Hinsicht aber nicht hinreichend sei. Der Vertreter des Strasseninspektorats habe darauf bestätigt, dass die ZZ.___strasse weder von Westen noch von Osten her eine hinreichende Erschliessung für das Bauvorhaben darstelle. Somit dürfe das Vorhaben nicht nur wegen des Ungenügens der geplanten Hofzufahrt, sondern insbesondere wegen des Ungenügens der ZZ.___strasse nicht bewilligt werden.