teilweise zu schmal sei. Bei der Beurteilung des Baugesuchs sei man aber ohnehin davon ausgegangen, dass die neue Anlage von Westen her, also von V.___ aus, erschlossen werde, weil der Einlenker der geplanten Hofzufahrt in die ZZ.___strasse westseitig auf die St.Galler Seite hin ausgebildet und weil auf der Thurgauer Seite die Höhe bei der Bahnunterführung höhenmässig beschränkt sei.