Die rügenden Anwohner würden übersehen, dass sie in Bezug auf Geruchsimmissionen für ihre ausserhalb der Bauzone liegenden Wohnliegenschaften nicht denselben Schutz in Anspruch nehmen könnten wie für Liegenschaften in den Bauzonen. Im Bereich der Lufthygiene (wie auch im Lärmschutz) werde hinsichtlich Schutzniveau auf die planungsrechtliche Zone abgestellt. Bei jeglicher Art von Gülle handle es sich um ein Produkt, das einen für die Landwirtschaft typischen Geruch verströme und in der Landwirtschaftszone somit grundsätzlich zu dulden sei.