Die Lärmschutzgrenzwerte seien eingehalten und die Geruchsimmissionen lägen im zulässigen Bereich. Davon abgesehen, dass Liegenschaften in der Landwirtschaftszone eine höhere Geruchsbelastung zugemutet werden könne, werde mit der Bewilligung auch geregelt, wie vorzugehen sei, falls wider Erwarten doch übermässige Gärgerüche auftreten würden. Die verfügte Auswechslung eines Transformators und Installation einer zusätzlichen Verteilerkabine sei nicht baubewilligungspflichtig, weshalb sie auch nicht Gegenstand des Baugesuchs hätten sein müssen. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zu den Rekursen.